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   VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221   

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VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221 (https://dejure.org/2015,61528)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 31.08.2015 - B 3 K 13.221 (https://dejure.org/2015,61528)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 31. August 2015 - B 3 K 13.221 (https://dejure.org/2015,61528)
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  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich entsprechend diesem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren (vgl. BVerwGE 144, 313-326).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 ff.) handelt es sich bei der Mitteilung der Leistungsgewährung und der Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen um eine Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung, die des Weiteren um einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags ergänzt werden muss.

    Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft den Kostenbeitragsgläubiger ferner ungeachtet des Umstands, ob der Kostenbeitragsschuldner vor Maßnahmebeginn an den Hilfeempfänger Bar- oder Naturalunterhalt geleistet hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 10 ff.).

    Ausgehend vom Gesetzeszweck der Hinweis- und Aufklärungspflicht, nämlich einerseits den Kostenbeitragsschuldner vor möglichen Doppelleistungen zu schützen, ihm andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch entsprechende finanzielle Dispositionen auf die Erhebung des Kostenbeitrags einzustellen, ist insbesondere die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung auf den einzelnen Hilfefall abzustimmen (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 07.07.2014 - 12 A 149/14 - Rn. 13 ff.; VG Aachen, U. v. 10.01.2013 - 1 K 1153/11 - Rn. 19).

  • VG Augsburg, 01.10.2013 - Au 3 K 13.267

    Ausbildungsförderung; entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte;

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    Sie wurde unter dem Az. B 3 K 13.267 registriert.

    Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27.05.2013 wurde das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 K 13.267 wegen Klagerücknahme eingestellt und das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 K 13.221 als Anfechtungsklage unter Einbeziehung des Teilabhilfebescheides vom 18.03.2013 fortgeführt.

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14

    Aufklärung; Belehrung; Eltern; Heimerziehung; Inobhutnahme; Kostenbeitrag;

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    Diese Aufklärungsverpflichtung ist auch bei einer Inobhutnahme eines Minderjährigen gemäß § 42 SGB VIII anwendbar (vgl. dazu OVG Lüneburg vom 08.12.2014, Az. 4 LA 46/14).

    Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht besteht ferner unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kostenbeitragspflichtige die Maßnahme bereits kennt bzw. inwieweit er bereits Kenntnisse über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Jugendhilfegewährung besitzt (vgl. für einen Volljuristen als Kostenbeitragspflichtigen Niedersächsisches OVG, B. v. 08.12.2014 - 4 LA 46/14 Rn. 10).".

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2011 - 4 LA 40/11

    Information des Kostenbeitragspflichtigen als materiell-rechtliche

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    In diesem Fall ist der Kostenbeitragspflichtige nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darüber aufzuklären, dass der zivilrechtliche Unterhalt durch die Jugendhilfemaßnahme entfällt (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 , LS 2, Rn. 4).
  • VG Aachen, 10.01.2013 - 1 K 1153/11

    Notwendigkeit einer vorherigen vollständigen Aufklärung des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    Ausgehend vom Gesetzeszweck der Hinweis- und Aufklärungspflicht, nämlich einerseits den Kostenbeitragsschuldner vor möglichen Doppelleistungen zu schützen, ihm andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch entsprechende finanzielle Dispositionen auf die Erhebung des Kostenbeitrags einzustellen, ist insbesondere die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung auf den einzelnen Hilfefall abzustimmen (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 07.07.2014 - 12 A 149/14 - Rn. 13 ff.; VG Aachen, U. v. 10.01.2013 - 1 K 1153/11 - Rn. 19).
  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 12 CS 15.190

    Anforderungen an Belehrung über unterhaltsrechtliche Folgen der Erhebung eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    Zu der gesetzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflicht führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.04.2015, dem sich die Kammer angeschlossen hat, aus (Az. 12 CS 15.190, in juris, Rn. 18-20):.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2014 - 12 A 149/14

    Kostenbeitragspflicht der Eltern für eine auswärtige Unterbringung des jungen

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221
    Ausgehend vom Gesetzeszweck der Hinweis- und Aufklärungspflicht, nämlich einerseits den Kostenbeitragsschuldner vor möglichen Doppelleistungen zu schützen, ihm andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch entsprechende finanzielle Dispositionen auf die Erhebung des Kostenbeitrags einzustellen, ist insbesondere die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung auf den einzelnen Hilfefall abzustimmen (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 07.07.2014 - 12 A 149/14 - Rn. 13 ff.; VG Aachen, U. v. 10.01.2013 - 1 K 1153/11 - Rn. 19).
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